DF I 2. Vom 10 März 1152. Diese Urkunde ist wieder für das St. Remigius Kloster. Die Mönche scheinen großen Wert darauf gelegt zu haben auch gleich vom neuen König bestätigt zu bekommen, daß ihr Besitz im Reich respektiert wird. Die Rechte der Vögte werden fixiert. Neu ist in ihr das Verbot der Einsetzung von Untervögten. Von Übergriffen der Art wie in DKo III 210 geschildert ist diesmal nicht die Rede.